OLG Köln - Beschluss vom 07.06.2000 (14 WF 75/99) - DRsp Nr. 2000/8660
OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 14 WF 75/99
DRsp Nr. 2000/8660
Ergeht im Rahmen eines anhängigen Unterhaltshauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung gemäß § 644ZPO, so fehlt einer gegen den Beschluss auf einstweilige Anordnung eingelegten negativen Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse. Denn die Hauptsache ist bereits in einem ordentlichen Unterhaltsrechtsstreit anhängig. Rechtsmittel sind gegen die Entscheidung in der Hauptsache einzulegen.