OLG Köln - Beschluß vom 01.03.1999
2 Wx 26/98
Normen:
FGG § 15 ; ZPO § 383 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1999, 191

OLG Köln - Beschluß vom 01.03.1999 (2 Wx 26/98) - DRsp Nr. 1999/9768

OLG Köln, Beschluß vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 2 Wx 26/98

DRsp Nr. 1999/9768

1. Für den Betreuer als Zeugen gelten wegen der Bezugnahme in § 15 FGG die zivilprozessualen Vorschriften, so daß auch die Bestimmung des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzuwenden ist. Zu diesem verweigerungsberechtigten Personenkreis gehört auch der gerichtlich bestellte Betreuer. 2. Wird jedoch in einem Rechtsstreit über den in einem eigenhändigen Testament geäußerten wirklichen Willen des Betreuers gestritten, steht dem ehemaligen Betreuer insoweit kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, da es im Interesse des Erblasser liegen muß - und damit seinem mutmaßlichen Willen entspricht - , daß mit möglichster Sicherheit die Rechtsnachfolge festgestellt wird und die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen benutzt werden.

Normenkette:

FGG § 15 ; ZPO § 383 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1999, 191