OLG Köln - Beschluß vom 01.03.1999 (2 Wx 26/98) - DRsp Nr. 1999/9768
OLG Köln, Beschluß vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 2 Wx 26/98
DRsp Nr. 1999/9768
1. Für den Betreuer als Zeugen gelten wegen der Bezugnahme in § 15FGG die zivilprozessualen Vorschriften, so daß auch die Bestimmung des § 383 Abs. 1 Nr. 6ZPO anzuwenden ist. Zu diesem verweigerungsberechtigten Personenkreis gehört auch der gerichtlich bestellte Betreuer.2. Wird jedoch in einem Rechtsstreit über den in einem eigenhändigen Testament geäußerten wirklichen Willen des Betreuers gestritten, steht dem ehemaligen Betreuer insoweit kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, da es im Interesse des Erblasser liegen muß - und damit seinem mutmaßlichen Willen entspricht - , daß mit möglichster Sicherheit die Rechtsnachfolge festgestellt wird und die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen benutzt werden.