OLG Köln - Beschluss vom 01.02.1999
14 UF 197/98
Normen:
ZPO § 174 Abs. 2, § 175, § 233, § 234 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1083

OLG Köln - Beschluss vom 01.02.1999 (14 UF 197/98) - DRsp Nr. 1999/9770

OLG Köln, Beschluss vom 01.02.1999 - Aktenzeichen 14 UF 197/98

DRsp Nr. 1999/9770

Es kann nach Auffassung des Senates bei einer rechtsunerfahrenen, im Ausland lebenden Partei zweifelhaft sein, ob von einer schuldhaften Unkenntnis des Laufs der Berufungsfrist ausgegangen werden kann, wenn die Partei mit der erstmaligen Auslandszustellung nicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 174 Abs. 2 ZPO aufgefordert wurde und mit dem Urteil keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, die auf Beginn und Ende der Berufungsfrist hinweist. Behoben ist ein Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO nicht erst mit der positiven Kenntnis von der Fristversäumung, sondern schon mit der vorwerfbaren Nichtkenntnisnahme von der Fristversäumung. Dabei ist das Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Normenkette:

ZPO § 174 Abs. 2, § 175, § 233, § 234 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1083