OLG Koblenz - Beschluß vom 05.02.1996 (13 WF 10/96) - DRsp Nr. 1997/1481
OLG Koblenz, Beschluß vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 13 WF 10/96
DRsp Nr. 1997/1481
1. Die einzelnen Stufen einer Stufenklage haben jeweils einen verschiedenen Streitgegenstand, es handelt sich um eine objektive Klagehäufung und in jeder Stufe hat ein Teilurteil zu ergehen. Deshalb ist hinsichtlich der Kostenverteilung nach §§ 91 ff. ZPO jede Stufe gesondert zu beurteilen, wenn auch über die Kosten nur einheitlich entschieden werden kann. Bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach Erledigung der ersten Stufe ist nach § 91aZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.2. Der Unterhaltsberechtigte ist zur Vermeidung des Risikos, mit den Kosten der zweiten Stufe belastet zu werden, nicht verpflichtet, zunächst nur die isolierte Auskunftsklage zu erheben. Denn die Stufenklage wird in § 254ZPO den Parteien gerade aus Gründen der Prozeßökonomie zur Verfügung gestellt, um mehrfache Prozesse über denselben Lebenssachverhalt zu vermeiden. Deshalb ist die Stufenklage die adäquate Folge eines säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners.3. Bei einer Kostenentscheidung nach § 91aZPO ist im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen, ob dem Gläubiger nach § 286BGB ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, wenn sein Bestehen sich ohne Schwierigkeiten feststellen läßt.