OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.02.1996
11 Wx 63/95
Normen:
BGB § 1758, § 1760 Abs. 1, 2, § 1762 Abs. 1, § 1741 Abs. 1 ; FGG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 390

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.02.1996 (11 Wx 63/95) - DRsp Nr. 1997/5531

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 11 Wx 63/95

DRsp Nr. 1997/5531

»1. Im Verfahren nach § 1760 Abs. 1 BGB hat bei einer Inkognitoadoption auch der übergangene Elternteil keinen Anspruch auf Bekanntgabe von Name und Anschrift der Adoptiveltern. 2. Steht fest, daß durch die Aufhebung des Annahmeverhältnisses das Kindeswohl erheblich gefährdet würde, kommt auch keine Aufhebung mit der Maßgabe eines Belassens der tatsächlichen Umstände (in Form der Familienpflege) als "Zwischenlösung" in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1758, § 1760 Abs. 1, 2, § 1762 Abs. 1, § 1741 Abs. 1 ; FGG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 1996, 390