OLG Karlsruhe - Beschluß vom 27.02.1996 (11 Wx 63/95) - DRsp Nr. 1997/5531
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 11 Wx 63/95
DRsp Nr. 1997/5531
»1. Im Verfahren nach § 1760 Abs. 1BGB hat bei einer Inkognitoadoption auch der übergangene Elternteil keinen Anspruch auf Bekanntgabe von Name und Anschrift der Adoptiveltern.2. Steht fest, daß durch die Aufhebung des Annahmeverhältnisses das Kindeswohl erheblich gefährdet würde, kommt auch keine Aufhebung mit der Maßgabe eines Belassens der tatsächlichen Umstände (in Form der Familienpflege) als "Zwischenlösung" in Betracht.«