OLG Hamm - Urteil vom 28.05.1999 (13 UF 367/98) - DRsp Nr. 2000/4134
OLG Hamm, Urteil vom 28.05.1999 - Aktenzeichen 13 UF 367/98
DRsp Nr. 2000/4134
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 4 ZPO ist kein der Rechtskraft fähiges Urteil, so dass § 323ZPO keine Anwendung findet. Ein nachfolgender Streit über den Kindesunterhalt ist daher im Rahmen einer Leistungsklage zu führen, nicht im Rahmen einer Abänderungsklage. 2. Auch wenn das volljährig gewordene Kind noch Schüler ist und bei einem Elternteil (hier: der Mutter) lebt, sind beide Elternteile gleichermaßen zu Barunterhalt verpflichtet, da die Haftung der Eltern sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, also anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Gesetzgeber hat in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ganz bewusst "minderjähriges Kind" und nicht, wie in § 1609BGB, "Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2BGB " formuliert. 3. Der Bedarf eines volljährigen Kindes bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern, und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Der Tabellenbetrag ist im Regelfall der 4. Altersstufe zu entnehmen. 4. Die Haftungsquote der Eltern bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte.
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