OLG Hamm - Urteil vom 11.03.1993 (4 UF 215/92) - DRsp Nr. 1994/10309
OLG Hamm, Urteil vom 11.03.1993 - Aktenzeichen 4 UF 215/92
DRsp Nr. 1994/10309
Ehescheidung, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich im Falle polnischer Staatsangehöriger, die als Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind und von denen der Mann als Volksdeutscher die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, während die Frau den Status einer Deutschen i.S. von Art. 116 Abs. 1GG besitzt und zumindest auch die polnische Staatsangehörigkeit besitzt:a. Scheidung der Ehe - auch aufgrund der Bindung des Gerichts gemäß § 318ZPO an eine frühere Entscheidung - in Anwendung polnischen Rechts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1EGBGB), und zwar wegen "Zerrüttung" ohne Schuldanspruch (Art. 56, 57 poln. FVGB);b. Zubilligung nachehelichen Unterhalts für die Frau in Anwendung deutschen Unterhaltsrechts (Vorrang der Kollisionsnorm des Art. 18 Abs. 5EGBGB vor der Anknüpfungsregel des Art. 18 Abs. 4EGBGB trotz Scheidung der Ehe nach ausländischem Recht);c. Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage deutschen Rechts (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB); jedoch ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, wenn es aufgrund der Wohnsitze der Parteien (Antragsteller im Inland, Antragsgegnerin im Ausland) nicht zu einer Durchführung des Rentensplittings kommen kann.