OLG Hamm - Urteil vom 10.03.1999 (6 UF 190/98) - DRsp Nr. 2000/4152
OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 6 UF 190/98
DRsp Nr. 2000/4152
1. Die Unterrichtungspflicht des § 1386 Abs. 3BGB soll den anderen Ehegatten in die Lage versetzen, sich ein ungefähres Bild von der Vermögenslage zu machen. Eine detaillierte Auskunft gemäß § 260BGB kann nicht verlangt werden. 2. Im Rahmen der Unterrichtungspflicht besteht kein Anspruch auf Vorlage von Belegen und Unterlagen oder auf Einsicht in Geschäftsbücher. 3. Ein Fall des § 1386 Abs. 1BGB liegt nicht vor, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte den aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geschuldeten Kindesunterhalt regelmäßig zahlt und erwartet werden kann, dass auch der umstrittene Ehegattenunterhalt nach Entscheidung des Familiengerichts entrichtet werden wird.
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