OLG Hamm - Urteil vom 02.02.1996 (5 UF 244/95) - DRsp Nr. 1997/595
OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1996 - Aktenzeichen 5 UF 244/95
DRsp Nr. 1997/595
1. Wird ein Unterhaltsanspruch (hier: auf Kindesunterhalt) über vier Jahre nicht weiter verfolgt und durfte der Unterhaltsverpflichtete aufgrund der Jahre zurückliegenden Korrespondenz davon ausgehen, daß der Unterhaltsanspruch nicht weiter verfolgt werde, dann ist der Unterhaltsanspruch verwirkt.2. Dies gilt um so eher, wenn in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen Ersparnisse für unerwartete Unterhaltsnachforderungen nicht zur Verfügung stehen.