OLG Hamm - Urteil vom 02.02.1996 (5 UF 219/95) - DRsp Nr. 1997/594
OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1996 - Aktenzeichen 5 UF 219/95
DRsp Nr. 1997/594
1. Auch wenn der Antragsgegner in einem Scheidungsverfahren zweimal unentschuldigt nicht zu einem Termin erschienen ist, kann das Gericht nicht ohne Anhörung des Antragsgegners die Scheidung aussprechen.2. Scheidet das Gericht trotzdem, so ist das Verfahren auf die Berufung des Antragsgegners wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers an die erste Instanz zurückzuverweisen.