OLG Hamm - Urteil vom 02.02.1995
3 UF 293/94
Normen:
BGB § 1601, § 1603, § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1217
OLGReport-Hamm 1995, 129

OLG Hamm - Urteil vom 02.02.1995 (3 UF 293/94) - DRsp Nr. 1996/3303

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 3 UF 293/94

DRsp Nr. 1996/3303

1. Eine sehr lange (hier über zwei Jahre) Fortführung eines fiktiven Arbeitsverhältnisses kann unterhaltsrechtlich nicht unterstellt werden, da in einem solchen Zeitraum auch reale Arbeitsplätze aus Gründen, die im Unterhaltsverfahren hinzunehmen sind, verloren gehen können. 2. Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder gegen den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nach. 3. Zur Bedienung ehebedingter Schulden muß dem Unterhaltspflichtigen über den Selbstbehalt hinaus ein Betrag zur Verfügung stehen, der wenigstens verhindert, daß die Schulden allein wegen auflaufender Zinsen weiter steigen. 4. Der Kindesunterhalt kann in einem solchen Fall auch unter den Mindestbedarfssätzen der Unterhaltstabellen liegen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603, § 1609 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1217
OLGReport-Hamm 1995, 129