OLG Hamm - Beschluß vom 26.02.1996 (15 W 122/95) - DRsp Nr. 1997/5517
OLG Hamm, Beschluß vom 26.02.1996 - Aktenzeichen 15 W 122/95
DRsp Nr. 1997/5517
»1. Im Rahmen des § 1779 Abs. 2BGB hat das Vormundschaftsgericht nur unter geeigneten Personen ein Auswahlermessen. Das Kriterium der Eignung muß auch der nichteheliche Vater erfüllen, der zum Vormund bestellt werden will.2. Soweit der Richter der Freiwilligen Gerichtsbarkeit rechtsfürsorgende Regelungen trifft, sind zivilrechtliche Ansprüche i. S. des Art. 6EMRK nicht betroffen. Insbesondere gilt daher der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens.«