OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1999 (15 W 465/98) - DRsp Nr. 1999/9697
OLG Hamm, Beschluß vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 15 W 465/98
DRsp Nr. 1999/9697
»1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 1997, 578), daß bei der Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers als vergütungsmindernder Umstand zu berücksichtigen ist, wenn ein nicht unerheblicher Teil des in Rechnung gestellten Zeitaufwands auf Tätigkeiten entfällt, die üblicherweise Bürokräften überlassen werden.2. Zur Bemessung des Stundensatzes eines Betreuers, der nach einer früheren Tätigkeit als Bürovorsteher einer Anwaltspraxis nunmehr ohne weitere Fachausbildung ein freiberufliches Büro sowohl für Berufsbetreuungen, Zwangsverwaltungen, Nachlaßpflegschaften und dgl. führt und in der ihm konkret übertragenen Betreuung trotz erheblicher sachlicher Schwierigkeiten mit beachtlichem wirtschaftlichem Erfolg für die Interessen des Betroffenen tätig geworden ist.«3. Ein Nettostundensatz von 100 DM ist vorliegend angemessen.
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