OLG Hamm - Beschluss vom 16.06.1999 (11 WF 70/99) - DRsp Nr. 2000/8553
OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 11 WF 70/99
DRsp Nr. 2000/8553
1. Der Streit über die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung des Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB stellt eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1ZPO dar. 2. Für die Ersetzung ist erforderlich, dass triftige Gründe für die Zurückstellung des Interesses des anderen Elternteils an der Erhaltung des Namens bestehen.