OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.1999 (2 WF 69/99) - DRsp Nr. 1999/9703
OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 2 WF 69/99
DRsp Nr. 1999/9703
1. Die Anwendung des § 642 Abs. 1ZPO auf privilegierte Volljährige im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ist abzulehnen, da sich § 642 Abs. 1ZPO ausdrücklich nur auf minderjährige Kinder bezieht. 2. Die Gleichstellung volljähriger Kinder beschränkt sich auf den Fall des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies folgt eindeutig aus der Fassung des § 1609 Abs. 1BGB, wo das Gesetz ausdrücklich von "Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2BGB " spricht, um damit die Einbeziehung auch der jungen volljährigen Schüler zu erkennen zu geben. Da dies in § 642ZPO nicht der Fall ist, muß im Umkehrschluss gefolgert werden, daß § 642 Abs. 1ZPO nur minderjährige Kinder umfaßt, nicht aber auch privilegierte Volljährige.