OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.1999
2 WF 69/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; ZPO § 642 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 187
FamRZ 1999, 1022

OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.1999 (2 WF 69/99) - DRsp Nr. 1999/9703

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 2 WF 69/99

DRsp Nr. 1999/9703

1. Die Anwendung des § 642 Abs. 1 ZPO auf privilegierte Volljährige im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ist abzulehnen, da sich § 642 Abs. 1 ZPO ausdrücklich nur auf minderjährige Kinder bezieht. 2. Die Gleichstellung volljähriger Kinder beschränkt sich auf den Fall des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies folgt eindeutig aus der Fassung des § 1609 Abs. 1 BGB, wo das Gesetz ausdrücklich von "Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB " spricht, um damit die Einbeziehung auch der jungen volljährigen Schüler zu erkennen zu geben. Da dies in § 642 ZPO nicht der Fall ist, muß im Umkehrschluss gefolgert werden, daß § 642 Abs. 1 ZPO nur minderjährige Kinder umfaßt, nicht aber auch privilegierte Volljährige.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; ZPO § 642 Abs. 1 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 187
FamRZ 1999, 1022