OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.1999
2 WF 17/99
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 114, § 645 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 187
FamRZ 1999, 995
Rpfleger 1999, 490

OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.1999 (2 WF 17/99) - DRsp Nr. 1999/9701

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 2 WF 17/99

DRsp Nr. 1999/9701

1. Für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind das normale Klageverfahren und das vereinfachte Verfahren nach § 645 ZPO nicht gleichwertig, so dass die freie Wahl zwischen den Verfahrensarten nicht besteht. 2. Ein Kläger, der um Prozesskostenhilfe nachsucht, muss sich derjenigen Form der Durchsetzung des Anspruchs bedienen, die die geringsten Kosten verursacht, sofern sie rechtlich gleichwertig ist. Dies ist in aller Regel das vereinfachte Verfahren, in dem lediglich eine Anwaltsgebühr entsteht oder, wenn die Hilfe der Rechtsantragsstelle in Anspruch genommen wird, überhaupt keine. Zudem wird im vereinfachten Verfahren wesentlich schneller ein vollwertiger Titel erlangt.