OLG Hamm - Beschluss vom 08.06.1999
7 UF 199/99
Normen:
HKiEntÜ Art. 16;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 373

OLG Hamm - Beschluss vom 08.06.1999 (7 UF 199/99) - DRsp Nr. 2000/4133

OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 7 UF 199/99

DRsp Nr. 2000/4133

1. Ist dem Antrag eines im Ausland (hier: Schweden) lebenden Elternteils auf Rückführung eines Kindes entsprochen worden (vgl. die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des OLG Hamm vom 02.03.1999, Aktenzeichen 7 UF 43/99, abgedruckt in der FamRZ 2000, 370), dann sind die Gerichte in Deutschland nach Art. 16 HKiEntÜ daran gehindert Sachentscheidungen in dieser Sache zu treffen (hier: Anträge auf Übertragung der elterlichen Sorge und auf Herausgabe der Kinder). 2. Der Ansicht, das Verbot der Sachentscheidung gelte nur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Rückgabeersuchen, kann nicht gefolgt werden, da dadurch die Zielsetzung der Vorschrift verfehlt würde. Die Rückgabeanordnung soll den früheren Zustand wieder herstellen. Art. 16 HKiEntÜ soll ergänzend verhindern, dass Anträgen nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen durch innerstaatliche Verfahren der Boden entzogen wird. Ist somit über die Rückgabe positiv entschieden worden, muss das Sachentscheidungsverbot erst recht gelten.