OLG Hamm - Beschluß vom 07.02.1996 (6 UF 510/94) - DRsp Nr. 1997/591
OLG Hamm, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 6 UF 510/94
DRsp Nr. 1997/591
1. Die Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Scheidung kann bei ansonsten im wesentlichen gleichen Voraussetzungen darauf gestützt werden, daß die elterliche Autonomie des anderen Elternteils (hier: des Vaters) durch seine Eltern (hier: insbesondere durch die enorme Dominanz seines Vaters) eingeschränkt ist, so daß bei einer Entscheidung zugunsten dieses Elternteils die Gefahr bestünde, daß der andere Elternteil auf Dauer ausgegrenzt würde.2. Haben die beiden Kinder (hier: zehn und zwölf Jahre alt) den Wunsch geäußert, beim Vater leben zu wollen, so kann dieser Wunsch übergangen werden, wenn er nicht von existentieller Bedeutung für die Kinder ist und in erster Linie auf einem Kontaktmangel zum Vater beruht.