OLG Hamburg - Beschluss vom 03.06.1999 (12 WF 74/99) - DRsp Nr. 2000/6725
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.06.1999 - Aktenzeichen 12 WF 74/99
DRsp Nr. 2000/6725
Trifft ein Elternteil eine wirksame Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs.2 S. 1 BGB, entfällt die Verpflichtung zum Barunterhalt. Das Kind hat in diesem Fall die Möglichkeit die Unterhaltsbestimmung des Elternteils gemäß § 1612 Abs.2 S. 1 BGB durch das Familiengericht ändern zu lassen.Auch nachdem das Familiengericht für die Abänderung der Unterhaltsbestimmung zuständig geworden ist, ist dieses Verfahren weiterhin ein Verfahren nach dem FGG geblieben, für das der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2a RPflG funktionell zuständig ist.
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