OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.1999
6 UF 86/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4; FGG § 50a; RPflG § 3 Nr. 2a, § 11 ; ZPO § 621 Abs. 1, § 621e;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1376

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.1999 (6 UF 86/99) - DRsp Nr. 2000/4109

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.1999 - Aktenzeichen 6 UF 86/99

DRsp Nr. 2000/4109

1. Die Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu einer Namensänderung des Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB fällt unter den Zuständigkeitskatalog des § 621 ZPO und unterliegt dem formalisierten Rechtsmittelverfahren des § 621e ZPO i. V. mit § 11 RPflG. Ersetzungsbeschlüsse sind daher förmlich zuzustellen, um den für die Beteiligten wichtigen Eintritt der formellen Rechtskraft des Ersetzungsbeschlusses herbeizuführen. 2. Auch wenn für die Entscheidung über die Ersetzung der Rechtspfleger zuständig ist, gilt § 50a FGG, das heißt, die Eltern sind stets persönlich anzuhören. 3. Für eine Namensänderung kommt es nicht darauf an, dass dies dem Wohl des Kindes dient oder förderlich ist; das Wohl des Kindes muß die Namensänderung vielmehr erfordern. Mit dem Tatbestandsmerkmal Erforderlichkeit ist die Eingriffsschwelle hoch gesteckt. 4. Bei der Entscheidung ist zu erwägen, ob statt einer vollständigen substituierenden Einbenennung entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die mildere Möglichkeit einer nur additiven Einbenennung ausreicht, um den Interessen der Stieffamilie gerecht zu werden.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4; FGG § 50a; RPflG § 3 Nr. 2a, § 11 ; ZPO § 621 Abs. 1, § 621e;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1376