OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.02.1996 (3 UF 19/96) - DRsp Nr. 1997/554
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 3 UF 19/96
DRsp Nr. 1997/554
1. Haben Ehegatten, sie Deutsche, er Jordanier, vor der Ehe jahrelang in Deutschland gelebt, sich dann für etwa vier Monate in Jordanien aufgehalten, dort auch geheiratet und sind sie dann nach Deutschland zurückgekehrt, dann unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe (hier: Streit um einen Auskunftsanspruch nach § 1379BGB) gemäß Art. 15 Abs. 1EGBGB sowohl nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 wie auch nach Nr. 3EGBGB dem deutschen Recht.2. Die Tatsache, daß die Parteien in einem Ehevertrag eine Vereinbarung über eine Morgengabe getroffen haben, stellt keine Rechtswahl im Sinne des Art. 15 Abs. 2EGBGB dar, und zwar unabhängig davon, ob eine Morgengabe überhaupt güterrechtlichen Charakter hat.