Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG) hat - vorerst - Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nicht verfahrensfehlerfrei ergangen, weil das Landgericht das zuständige Jugendamt nicht durch eine Anhörung am Verfahren beteiligt hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 FGG u. F.). Zwar muss eine Anhörung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht wiederholt werden (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 49 Rdn. 8), sie muss aber erfolgen, wenn sich - wie hier - das Jugendamt erstinstanzlich nicht geäußert hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 m FGG a.F.).
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