OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.06.1999
20 W 482/98
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 1999, 278
Vorinstanzen:
AG Fürth - Beschluss - X 77/96 -,
LG Darmstadt, vom 24.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 105/97

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.06.1999 (20 W 482/98) - DRsp Nr. 2002/3433

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.06.1999 - Aktenzeichen 20 W 482/98

DRsp Nr. 2002/3433

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG) hat - vorerst - Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nicht verfahrensfehlerfrei ergangen, weil das Landgericht das zuständige Jugendamt nicht durch eine Anhörung am Verfahren beteiligt hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 FGG u. F.). Zwar muss eine Anhörung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht wiederholt werden (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 49 Rdn. 8), sie muss aber erfolgen, wenn sich - wie hier - das Jugendamt erstinstanzlich nicht geäußert hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 m FGG a.F.).