OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.03.1999
2 WF 70/99
Normen:
BGB § 1580, § 1587e Abs. 1 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 624 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 99

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.03.1999 (2 WF 70/99) - DRsp Nr. 2000/4111

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 2 WF 70/99

DRsp Nr. 2000/4111

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich gemäß § 624 Abs. 2 ZPO auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich, gleichgültig, ob in diesem Verfahren ein Antrag gestellt wird oder die Ermittlungen der Grundlagen des Versorgungsausgleichs dem Familiengericht überlassen wird. 2. Im Rahmen des Verbundverfahrens kann auch der Auskunftsanspruch nach §§ 1587e, 1580 BGB geltend gemacht werden, indem, vergleichbar mit der Stufenklage, dem eigentlichen Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs eine erste Stufe, nämlich der Antrag auf Auskunftserteilung vorgeschaltet wird. 3. Im Rahmen des Geltungsbereichs der Prozesskostenhilfe für das Verbundverfahren ist der zusätzliche Auskunftsantrag nicht mit besonderen, die Staatskasse belastenden Kosten verbunden. Er wird vielmehr von der Prozesskostenhilfe umfasst.

Normenkette:

BGB § 1580, § 1587e Abs. ;