OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.01.1999 (15 W 140/98) - DRsp Nr. 2000/4117
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 15 W 140/98
DRsp Nr. 2000/4117
Auch wenn im notwendigen Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (von zur Zeit 1.500 DM nach der Düsseldorfer Tabelle) ein Betrag bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung eingearbeitet ist, kommt eine Verminderung des Selbstbehalts wegen eines tatsächlich geringeren Wohnbedarfs nicht in Frage, da es sich um eine Mindestpauschale handelt.