OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.06.1996 (3 W 99/96) - DRsp Nr. 1997/697
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 3 W 99/96
DRsp Nr. 1997/697
Die Rücknahme seines Adoptionsantrages vor Zustellung und Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses eröffnet für den Adoptierenden nicht die Möglichkeit einer Statusklage nach § 640 Abs. 2 Nr. 1ZPO auf Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, weil der Adoptionsbeschluß nach § 56e Satz 3 FGG unabänderlich ist und durch die Antragsrücknahme nicht nichtig, sondern lediglich nach § 1760BGB aufhebbar wird.