OLG Celle - Beschluß vom 23.04.1999 (18 UF 26/99) - DRsp Nr. 2000/1387
OLG Celle, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 18 UF 26/99
DRsp Nr. 2000/1387
08Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens nach § 1618 S. 4 BGB durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen Ehegatten durch das Familiengericht ist mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19FGG anfechtbar.Im Ersetzungsverfahren sind beide Elternteile und das Kind anzuhören.Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens ist nach § 1618 S. 4 BGB nur zulässig, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.