Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 14. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg aufgehoben.
Die Sache wird im Hinblick auf die noch offene Folgesache über den Versorgungsausgleich an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
I.
Der am ....12.1948 geborene Antragsteller und die am ....11.1951 geborene Antragsgegnerin haben am 14.5.1973 in B... geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter T... B..., geb. am ....6.1974, hervorgegangen. Diese ist inzwischen wirtschaftlich selbstständig und lebt nicht mehr im Haushalt eines Elternteils.
Die Parteien leben seit Juni 2007 innerhalb der Ehewohnung voneinander getrennt. Im Januar 2009 ist dann die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung ausgezogen.
Mit Schriftsatz vom 8.1.2009 hat der Antragsteller unter Hinweis auf die Trennungszeit die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass bisher eine Regelung über Folgesachen wie Unterhalt, Vermögen und Hausrat nicht erfolgt sei.
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