Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2015 -
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Hilfefall des Fxxxx xxxx seit 6. Juni 2013 entstandenen Kosten in Höhe von 16.583,66 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. November 2013 zu zahlen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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