Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Der Antragstellerin sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, Abs. , § Abs. Nr. , Abs. Satz 1 Nr. , Abs. Nr. Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Leibrente bereits jetzt durch erweitertes Splitting ausgeglichen werden. Der Senat entscheidet ohne die in § Abs. vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, , 15. Aufl., § , Rz. 5).