LG Berlin, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 555 StVK 190/20
Neuregelungen von Zwangsbehandlungsmaßnahmen nach § 57 PsychKG BlnGerichtliche Überprüfung von Maßnahmen des Maßregelvollzugs in Berlin nach Bundesrecht (§§ 109 ff. StVollzG)Abschließende Aufzählung von Zwangsbehandlungsmaßnahmen im PsychKG BlnPflicht zum Versuch anderer Mittel vor ZwangsbehandlungMehrstufige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Maßnahmen nach PsychKG BlnDokumentationspflichten im Rahmen des § 57 PsychKG BlnBerücksichtigung einer Patientenverfügung bei Zwangsbehandlungsmaßnahmen
KG, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 5 Ws 66/21 Vollz
DRsp Nr. 2022/1669
Neuregelungen von Zwangsbehandlungsmaßnahmen nach § 57 PsychKG BlnGerichtliche Überprüfung von Maßnahmen des Maßregelvollzugs in Berlin nach Bundesrecht (§§ 109 ff. StVollzG)Abschließende Aufzählung von Zwangsbehandlungsmaßnahmen im PsychKG BlnPflicht zum Versuch anderer Mittel vor ZwangsbehandlungMehrstufige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Maßnahmen nach PsychKG BlnDokumentationspflichten im Rahmen des § 57 PsychKG BlnBerücksichtigung einer Patientenverfügung bei Zwangsbehandlungsmaßnahmen
1. Der gerichtliche Rechtsschutz in Maßregelvollzugsrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des PsychKG Bln vom 17. Juni 2016 unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG. Die Regelung in § 138 Abs. 3StVollzG ist insoweit entbehrlich.2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formell-rechtliche Regelung einer medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person, die nach § 63StGB im Maßregelvollzug untergebracht ist, und an die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren.
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