AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 605/92
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 165/94
Namensunterschrift bei notariellem Testament - sinnlose Buchstabenfolge, Ernstlichkeit der Unterschriftsleistung
KG, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 1 W 7243/94
DRsp Nr. 1996/28505
Namensunterschrift bei notariellem Testament - sinnlose Buchstabenfolge, Ernstlichkeit der Unterschriftsleistung
»Unterschreibt der Erblasser ein notarielles Testament mit einem anderen Namen als seinem Familiennamen, so kann dies als Namensunterschrift grundsätzlich nur dann angesehen werden, wenn unter Berücksichtigung der Verkehrssitte oder auch anderer außertestamentarischer Umstände feststeht, daß der verwendete Name den Erblasser zweifelsfrei kennzeichnet, und die Ernstlichkeit der Unterschriftsleistung feststeht«.