Nachweis von durch ein Studium erworbenen nutzbaren Fachkenntnissen
SchlHOLG, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 30/00
DRsp Nr. 2000/3788
Nachweis von durch ein Studium erworbenen nutzbaren Fachkenntnissen
»Fachprüfungen in den Fächern "Volkswirtschaftslehre" und landwirtschaftliche Betriebslehre", Prüfungsvorleistungen im Fach "Allgemeine Betriebslehre" und Leistungsnachweise in den Fächern "Landwirtschaftliche Buchführung" und "Berufs- und Arbeitspädagogik" im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums (Dipl.-Ing., Studiengang Landbau) sind ausreichende Belege für durch dieses Studium erworbene nutzbare Fachkenntnisse.«
Normenkette:
BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;
Gründe
I.
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