I. Mit am 28. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihr am 28. Februar 2002 zugestellte Urteil des Familiengerichts zu gewähren. Der diesem Antrag stattgebende Beschluß wurde ihr am 14. Mai 2002 zugestellt.
Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 28. Mai 2002 legte die Klägerin Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Am 27. Juni 2002 begründete sie die Berufung und beantragte zugleich vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Das Berufungsgericht lehnte die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab und verwarf die Berufung als unzulässig, weil diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet worden und die Begründung auch nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt worden sei.
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