OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.1999
8 WF 514/98
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1285
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 25.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 363/98

Nachehelicher Unterhalt - Leistungsfähigkeit - freiwillige Leistung Dritter - mietfreies Wohnen bei neuem Partner - Ausnahmen - Reduzierung des Selbstbehalts

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 8 WF 514/98

DRsp Nr. 2001/3478

Nachehelicher Unterhalt - Leistungsfähigkeit - freiwillige Leistung Dritter - mietfreies Wohnen bei neuem Partner - Ausnahmen - Reduzierung des Selbstbehalts

1. Der Umstand, dass derjenige, der einem Ehegatten nachehelichen Unterhalt schuldet, mit einem neuen Partner in dessen Wohnung unentgeltlich zusammenlebt, erhöht nicht seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit, da es sich um eine unterhaltsrechtlich grundsätzlich anrechnungsfreie freiwillige Leistung eines Dritten handelt.2. Etwas anderes gilt allerhöchstens dann, wenn sich die Wohnungsgewährung als Gegenleistung für fiktiv zu vergütende Versorgungsleistungen des Unterhaltspflichtigen darstellt oder ein Mangelfall vorliegt.3. Die gegenüber einem Einzelhaushalt in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ersparten Lebenshaltungskosten können zu einer Reduzierung des Selbstbehalts um 20 bis 25 % führen.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Gründe: