Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts bei Gefährdung des Kindesvermögens - Beschwerderecht des betroffenen Kindesvaters
OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 5 UF 313/99
DRsp Nr. 2004/15259
Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts bei Gefährdung des Kindesvermögens - Beschwerderecht des betroffenen Kindesvaters
1. Eine Zwischenentscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Art und Weise der zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen im Sinne von § 12FGG ist selbständig gemäß § 19FGG anfechtbar, wenn sie in Rechte des Beschwerdeführers eingreift.2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Vormundschaftsgericht gemäß § 12FGG gehalten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären; das Gericht ist aber nicht befugt, durch eine Beweisanordnung gemäß § 12FGG den Kindesvater zu verpflichten, ein Vermögensverzeichnis (mit dem Vermerk über die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit) vorzulegen und damit eine mögliche Rechtsfolge der zu untersuchenden Vermögensgefährdung vorweg zu nehmen und gar für den Weigerungsfall ohne Weiteres gerichtliche Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Vermögenssorge in Aussicht zu stellen.