Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 22.12.2009 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführerin kann auf den als Prozesskostenhilfeantrag auszulegenden Verfahrenskostenhilfeantrag keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist der §§ 621 e Abs.1 und 3, 517 ZPO a.F. bei dem Kammergericht als zuständigem Beschwerdegericht eingegangen ist.
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