1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 26.08.2009 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von dem Rentenversicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der D... R... B... werden bezogen auf den 30.11.2008 monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 368,19 € auf das Rentenversicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der D... R... übertragen. Die zu übertragenden Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.
Zu Lasten der für den Ehemann bei der L... A... N... B... (LSVMitgliedsnummer ...) erworbenen Versorgungsanwartschaften werden im Wege der Realteilung Anwartschaften in Höhe von 105,21 €, bezogen auf den 30.11.2008, auf das Konto der Ehefrau bei der L... A... N... B... (LSVMitgliedsnummer ...) übertragen.
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