1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. August 2012 - 54 F 297/12 EAGS VKH1 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet
Das Familiengericht hat dem Antragsteller zu Recht die für das vorliegende einstweiligen Anordnungsverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert (§§ 76 FamFG, 114 ff ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisenden Beschluss vom 2. August 2012 Bezug genommen. Hiergegen werden mit der Beschwerde auch keine Einwände erhoben.
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