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1999
Sonstige
Sonstige
LG
LG Passau
LG Passau - Beschluß vom 04.03.1999
2 T 47/99
Normen:
FGG
§
56g
Abs.
5
;
RPflG
§
11
Abs.
2
;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 158
LG Passau - Beschluß vom 04.03.1999 (2 T 47/99) - DRsp Nr. 1999/9871
LG Passau,
Beschluß
vom 04.03.1999
- Aktenzeichen 2 T 47/99
DRsp Nr. 1999/9871
Über die Zulassung der Beschwerde nach §
56g
Abs.
5
FGG
hat nicht der Rechtspfleger, sondern nur der Richter zu entscheiden.
Normenkette:
FGG
§
56g
Abs.
5
;
RPflG
§
11
Abs.
2
;
Fundstellen
BtPrax 1999, 158
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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