LG München I - Beschluß vom 07.07.1999 (13 T 4301/99) - DRsp Nr. 2000/1480
LG München I, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 13 T 4301/99
DRsp Nr. 2000/1480
»1. Eine "sonstige Einrichtung" nach § 1906 Abs. 4BGB kann auch die eigene Wohnung sein.2. Wird die Betroffene ausschließlich durch fremde, ambulante Pflegekräfte versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren ihrer Wohnungstür als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.«