LG Koblenz - Beschluß vom 31.01.1997 (2 T 33/97) - DRsp Nr. 1997/5691
LG Koblenz, Beschluß vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 2 T 33/97
DRsp Nr. 1997/5691
1. Die Erben des verstorbenen Betroffenen haften grundsätzlich auch dann für Betreuungskosten, wenn der Nachlaß des Betroffenen durch die Begleichung der Beerdigungskosten aufgebraucht ist.2. Betreuungskosten sind dabei im Sinne des § 1967BGB Erblasserschulden, das heißt vom Erblasser herrührende Schulden, die schon in seiner Person zu Lebzeiten begründet waren.3. Beerdigungskosten sind Erbfallschulden, die erst aus Anlaß des Todes des Betroffenen entstehen und unmittelbar den Erben als solchen Treffen, § 1968BGB.