LG Koblenz - Beschluß vom 23.06.2000 (2 T 306/00) - DRsp Nr. 2001/10010
LG Koblenz, Beschluß vom 23.06.2000 - Aktenzeichen 2 T 306/00
DRsp Nr. 2001/10010
1. Wird in der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts der Betreuer als Vereinsbetreuer bestellt, hat dieser Ausspruch unabhängig davon, ob materiell-rechtlich die Definition des Begriffes "Mitarbeiter" im Sinn von § 1908fBGB im Einzelfall zutrifft, konstitutive Bedeutung, zum Beispiel im Hinblick auf § 1908b Abs. 4 Satz 1 BGB und § 1908eBGB und im Verfahrensrecht gemäß §§ 69b, 69c FGG, aber auch im Hinblick auf die Vergütungsfrage.2. Eine mit der Meisterprüfung abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker mit einer Ausbildung im Bereich Rechts- und Sozialwesen sowie Rechnungswesen und Wirtschaftslehre kann besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermitteln, die sich im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1BVormVG vergütungserhöhend auswirken.