LG Kassel - Beschluß vom 30.01.2001
3 T 13/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 2001, 208

LG Kassel - Beschluß vom 30.01.2001 (3 T 13/01) - DRsp Nr. 2002/6322

LG Kassel, Beschluß vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 3 T 13/01

DRsp Nr. 2002/6322

Beträgt das Vermögen des Betreuten über 100.000 DM, ist eine Vergütung gemäß § 1836 Abs 3 BGB auch für den ehrenamtlichen Betreuer in Höhe von 200 DM monatlich angemessen, insbesondere wenn er neben der Verwaltung des Vermögens des Betreuten dessen und seines Ehegatten Umzug und die Wohnungsauflösung organisiert sowie die unerledigte Post aufgearbeitet hat.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen
NJWE-FER 2001, 208