LG Gießen - Beschluß vom 12.02.1996 (7 T 522/95) - DRsp Nr. 1998/16831
LG Gießen, Beschluß vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 7 T 522/95
DRsp Nr. 1998/16831
1. Stellt sich nachträglich heraus, daß die (polnischen) Antragsteller nicht Deutsche im Sinne des Art. 116GG sind, so ist dem gemäß § 15a Abs. 1PStG auf Antrag angelegten Familienbuch auf Anordnung des Gerichts gemäß § 47 Abs. 1PStG ein Vermerk über seine Unwirksamkeit beizuschreiben.2. Eine Eigenberichtigung durch den Standesbeamten nach §§ 46a, 46b PStG ist wegen des Fehlens einer ursprünglich unzulässigen Eintragung nicht zulässig.