LG Gießen - Beschluß vom 05.02.1996 (7 T 54/95) - DRsp Nr. 1997/1543
LG Gießen, Beschluß vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 7 T 54/95
DRsp Nr. 1997/1543
Wird die Genehmigung zur Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage beantragt, wird das Kind in diesem Verfahren vom Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Nach Erteilung der Genehmigung ist, solange die sorgeberechtigte Mutter des Kindes noch verheiratet ist, dem Kind für die Anfechtungsklage selbst einen Ergänzungspfleger zu bestellen.