LG Darmstadt - Beschluß vom 07.02.1996 (5 T 898/95) - DRsp Nr. 1996/23232
LG Darmstadt, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 5 T 898/95
DRsp Nr. 1996/23232
»Die Amtspflegschaft ist für die in den neuen Bundesländern geborenen Kinder in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des § 1709BGB (also in den alten Bundesländern) genommen haben.«