Am 30.9.1919 ist der Vater des Beteiligten zu 1, der Landwirt L. aus B., als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden.
ErbfolgeL. ist von seinen Söhnen F. und dem Beteiligten zu 1 beerbt worden. Nachdem sich die Söhne über die Erbschaft auseinandergesetzt hatten, erfolgte am 16.4.1952 die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer des Grundstücks, und zwar aufgrund des gemeinschaftlichen Erbscheins des AG P. vom 15.9.1950 und der Auflassung im Auseinandersetzungsvertrag vom 21.11.1950.
Veräußerung des GrundstücksMit vom Notar beurkundetem Kaufvertrag verkaufte der Beteiligte zu 1 an die Beteiligten zu 2 - nach gleichzeitig erklärter Grundstückstrennung - das Grundstück. Mit beurkundeter Erklärung ließen die Beteiligten das Grundstück auf und beantragten bzw. bewilligten die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch.
Prozeßgeschichte
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