LG Arnsberg - Beschluß vom 18.01.1996 (6 T 586/95) - DRsp Nr. 1996/23365
LG Arnsberg, Beschluß vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 6 T 586/95
DRsp Nr. 1996/23365
Der Begriff der Mittellosigkeit des Betreuten in § 1835 Abs. 4BGB wird durch Rückgriff auf andere Bereiche sozialer Leistungen konkretisiert. Es wird entweder auf die Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe abgestellt, wobei durch die Verweisung des § 115 Abs. 1 Satz 3, Absatz 2ZPO auf das BSHG sich die Ergebnisse im wesentlichen decken. An diesen Kriterien sind auch eventuell vorhandene kleine Ersparnisse des Betreuten bei der Feststellung seiner Mittellosigkeit zu bemessen.