OLG Hamm - Urteil vom 23.04.1999
5 UF 429/98
Normen:
ZPO § 253 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 907 (LS)
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 02.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 100/98

Leistungsklage nach gerichtlichem Unterhaltsvergleich

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 5 UF 429/98

DRsp Nr. 2001/3574

Leistungsklage nach gerichtlichem Unterhaltsvergleich

1. Haben die Parteien in einem Vorprozess einen Vergleich geschlossen, wonach ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht, und verlangt der Unterhaltsberechtigte danach erneut Unterhalt, so ist dieser Anspruch im Wege der Leistungsklage zu verfolgen, nicht im Wege der Abänderungsklage. 2. Eine analoge Anwendung von § 323 Abs. 4 ZPO kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 253 § 323 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

I.