Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 02.08.2017 wird im Kostenausspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragstellerin zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Ihre eigenen Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung von Kosten des Beschwerdeverfahrens wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.
Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht - Familiengericht - Gießen ein Abstammungsverfahren mit dem Antrag eingeleitet festzustellen, dass der bereits am XX.XX.1992 verstorbene Vorname1 Nachname1 ihr Vater sei.
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